Immer mal wieder kommt es auch vor, dass Mandanten mitteilen, dass sie eigentlich nicht möchten, dass die Person, die Anschlussinhaber ist, Kenntnis von dem Erhalt der Abmahnung erlangt.
Dies ist insbesondere in der Konstellation so, in der nicht der Ratsuchende Anschlussinhaber ist, sondern seine Frau oder die Eltern…
Man muss allerdings sagen, dass aufgrund der Abläufe, die einer Abmahnung zugrunde liegen, die Person des Anschlussinhabers auch diejenige ist, die in Anspruch genommen wird. Das bedeutet, dass auch ebendiese Person im Zweifel durch die Abmahner zur Abgabe der Unterlassungserklärung und zur Zahlung aufgefordert wird.
Man sollte – auch wenn dies zu “peinlichen Momenten” führen könnte – nicht Unterschriften fälschen oder aber gegenüber den Abmahnern darstellen, dass man es selbst gewesen ist und nicht die abgemahnte Person.
Die Folgen eines solchen Handelns sind kaum absehbar, sowohl hinsichtlich der strafrechtlichen Folgen, als auch im Hinblick auf die zivilrechtlich geletend zu machenden Forderungen.
Eine rechtiche Beratung zu der Frage der Reaktion auf eine Abmahnung ist jedenfalls sinnvoll!
Link to this page